Folge 672: On Tour – Auf dem Weinfrühling Randersacker 2019

Hallo zusammen,
und auch dieses Jahr hat es uns auf den Weinfrühling in Randersacker verschlagen. Für uns ist es immer die willkommene Möglichkeit zum ersten Mal mit dem neuen Jahrgang in Berühung zu kommen. Auch beim 2018er Jahrgang sollte es so sein. Wir haben einige Weine probiert und haben auch ein paar Winzer für euch vor Mikro und Kamera bekommen können. Wir denken uns ist es auch dieses Jahr für euch gelungen ein paar Impressionen einzufangen. Viel Spaß.

 

 

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13 Antworten auf „Folge 672: On Tour – Auf dem Weinfrühling Randersacker 2019“

  1. Das macht Lust auf die ersten 2018er. Beim Weingut Schmitts Kinder würde mich interessieren, ob sich seit Eurem letzten On Tour etwas getan hat. Ist einmal ein What‘s Up geplant oder habt Ihr die aktuelle Kollektion bei anderer Gelegenheit verkostet?

    1. Stimmt! Weiß jemand, wie andere Weingüter das Thema sehen oder ob es vielleicht sogar VDP-Regeln dazu gibt?

      Einerseits begrüße ich Herrn Schmachtenbergers Offenheit, andererseits führt sie nicht dazu, seine Weine bei mir auf die Kaufliste zu setzen.

  2. Säuerung von Most und Wein des Jahrgangs 2018
    des bestimmten Anbaugebietes Franken
    und der bayer. Teile des bestimmten Anbaugebietes Württemberg sowie des Landweingebietes Regensburg
    Auf Grund der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse im Jahr 2018 hat die Bayer. Landesan- stalt für Weinbau und Gartenbau mittels einer Allgemeinverfügung ausnahmsweise die Zulassung der Säuerung von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jung- wein und Wein des Jahrgangs 2018 im bestimmten Anbaugebiet (b.A.) Franken, den bayer. Teilen des b.A. Württemberg, sowie im Landweingebiet Regensburg gestattet. Die Säuerung muss auf der Grundlage der für sie unmittelbar geltenden europäischen Rechtsvorschriften geschehen.
    Hierzu geben wir folgende (rechtliche) Hinweise:
    • Es darf bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost und Jungwein die Säuerung nur bis zur Höchstmenge von 1,50 g je Liter, ausgedrückt in Wein- säure, d.h. von 20 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden. Die Säuerung von Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 2,50 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d.h. von 33,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden. Somit kann z.B. der Traubenmost um bis zu 1,5 g je Liter und der daraus entstandene Wein nochmals um bis zu 2,5 g je Liter, also um insgesamt bis zu 4,0 g je Liter gesäuert werden.
    • Die Säuerung darf in den jeweiligen Weinbauerzeugniskategorien (frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost, Jungwein und Wein) jeweils in mehreren Schritten durchgeführt werden.
    • Die Säuerung ist mit L(+)-Weinsäure, L- oder DL-Äpfelsäure, sowie mit Milchsäure zuläs- sig. Die L(+)-Weinsäure muss landwirtschaftlichen Ursprungs und insbesondere aus Wein- bauerzeugnissen gewonnen worden sein. Neben der chemischen Säuerung ist ebenfalls eine Säuerung durch Elektromembranbehandlung oder durch Behandlung mit Kationen- austauschern zugelassen.
    • Die Säuerung und die Anreicherung, sowie die Säuerung und die Entsäuerung ein- und desselben Erzeugnisses schließen einander rechtlich aus. Die verschiedenen Kategorien von Weinbauerzeugnissen (frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorener Trau- benmost, Jungwein und Wein) werden dabei als eigenständige Erzeugnisse betrachtet. Dies hat zur Folge, dass es in der Praxis zulässig ist, z.B. einen Traubenmost anzusäuern und z.B. einen daraus entstehenden teilweise gegorenen Traubenmost (mindestens 1 % vol vorhandener Alkohol) anzureichern. Weiterhin ist es beispielsweise möglich einen Most zu säuern, einen anderen Most zu entsäuern (z.B. 2. Traubengeneration), beide Partien später miteinander zu verschneiden und bei dem daraus gewonnenen Jungwein eine Feinentsäuerung durchzuführen. Andere Kombinationen sind ebenfalls möglich, wenn bei- de Verfahren nicht innerhalb einer Erzeugniskategorie angewandt werden.
    • Die Säuerung von Wein darf nur in dem Weinbereitungsbetrieb und der Weinbauzone er- folgen, in der die zur Herstellung des betreffenden Weines verwendeten Weintrauben ge- erntet wurden. Eine Ausnahme von der Zonenregelung bildet das Anbaugebiet Baden, aus welchem Weine gegenwärtig in Bayern ausgebaut werden dürfen und umgekehrt.
    
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    • Die Säuerung muss vor einem eventuellen Verschnitt mit älteren Jahrgängen durchgeführt werden. Ausnahmen gelten für Weine der Jahrgänge 2011, 2012, 2014, 2015, 2016 und 2017, denn für diese war die Säuerung ebenfalls erlaubt.
    • Die Säuerung der Erzeugnisse (außer Wein) darf nur bis zum 16. März 2019 erfolgen. Wein des Jahrgangs 2018 darf auch danach noch zeitlich unbegrenzt gesäuert werden.
    • Die Säuerung ist in der Weinbuchführung zu dokumentieren.
    • Die Säuerung ist meldepflichtig. Wir empfehlen vor Beginn der Säuerung eine pauschale Meldung an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) mittels beigefügtem Formblatt „Meldung oenologischer Verfahren nach dem Weinrecht; Säuerung“ zu erstatten. Die Meldung kann aber auch formlos erfolgen, sofern die notwen- digen Angaben/Bestätigungen gemacht/abgegeben werden.
    • Die Säuerung ist bei der Stellung eines „Antrags auf Erteilung einer Prüfungsnummer“ un- ter Ziffer 7 „Besondere An- und Ausbauhinweise – Sonstiges““ zu vermerken zusammen mit der Angabe der verwendeten Säureart und deren eingesetzter Menge.
    Für Fragen des Weinrechts wenden Sie sich bitte an die Regierung von Unterfranken, Herrn Lein, Tel. 0931/380-1611.

    1. Damit wäre zumindest die rechtliche Grundlage geklärt – vielen Dank!

      Ich hoffe dennoch, dass die bei mir präferierte Winzerschafft bei ihrem mantrahaft vorgetragenem Credo „saubere Arbeit im Weinberg, keine Eingriffe im Keller“ auch in 2018 bleiben konnte.

  3. Finde das nur ehrlich, da es sich bei Säuerung und Entwässerung eigentlich um gelebte Praxis im Weinbau handelt. Dies wurde in Südeuropa schon immer praktiziert und wird durch Verordnung in schwierigen Jahren auch den Winzern in Deutschland und Österreich erlaubt. Solange Weinsäure und nicht Apfel- oder Milchsäure zugesetzt wird, eigentlich kein Problem. Wird dann als Weinstein ausgeschieden, während die säuernde Wirkung bleibt. Markus ist nur ein sehr ehrlicher Winzer und mit manchen Kellertechniken muss man sich arrangieren. Die Weine von ihm konnten wir auf dem On-Tour probieren und ich habe schon gscheit eingekauft. Ich kann sie nur empfehlen und fragt ruhig mal bei anderen Winzern nach. Ich finde, die Verordnung der Regierung von Unterfranken zeigt auch, dass 2018 nicht ganz so einfach war, wie man glaubt. Übrigens war die Säuerung bereits in relativ vielen Jahrgängen erlaubt. Wie auch die Entwässerung in anderen Jahrgängen.

    1. …die Aufsäuerung war in den letzten Jahren fast immer und in fast allen Bundesländern bzw. Regionen erlaubt, sogar in kälteren Jahren wie 2014. Mittlerweile ist es eher die Ausnahme, daß das Aufsäuern mal nicht erlaubt wird. Der Vorgang muß bei der zuständigen Regierung / Behörde formlos angezeigt, in der Weinbuchführung vermerkt und bei der Anstellung zur Prüfung dokumentiert werden. Eine Deklarationspflicht gegenüber dem Verbraucher besteht nicht, es obliegt also alleine dem Winzer, ob er das kundtut oder nicht.
      Häufig ist gar nicht so sehr die geschmackliche Komponente ausschlaggebend für die Säuerung, sondern die Erhöhung der mikrobiellen Stabilität…

      1. wernervino – Hier geht es um Wein, das Probieren eines Weines und das Leben an sich. Was kann man gut finden? Welchen Wein sollte man trinken und welchen nicht? Wir benutzen ein 50 Punktesystem, um die Weine zu beschreiben, die wir hier auf diesem Blog vorstellen.
        wernervino sagt:

        Also ich muss jetzt auch sagen, dass ich Markus‘ Äußerung überhaupt nicht schlimm finde. Wir hätten einfach sehr sonnenintensive Jahrgänge. Da ist es mit der Säure sehr schwierig. Die Aufsäuerung bringt uns, dass wir haltbarere Weine bekommen. Ich glaube die wenigsten von uns haben Lust Wein aus dem aktuellen Jahrgang zu kaufen der nach 2 Jahren schon durch den Säureabbau kein Trinkspaß mehr vorhanden ist. Wenn da dann doch ein wenig Weinsäure hinzugesetzt wird, ist das für mich ok.

        1. Also, ich finde die Aussage nicht schlimm, aber einen direkten Kaufimpuls löst es bei mir nicht aus. Wäre ich sein Medienberater, würde ich davon abraten, das so offensiv anzusprechen (auch wenn es ehrlich ist). Meine Meinung: Die Creme de la Creme, sollte das jedoch ohne Aufsäuern hinbekommen haben – dies gelingt auch, wenn im Weinberg, von der Bodenarbeit bis zur Beschattung, viel richtig gemacht wird.

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